FALL:
Atemschutzrufgruppe
EREIGNIS
In einem Gemeindeverband wurde eine feste DMO Atemschutzrufgruppe, unabhängig von möglicher Abschnittsbildung, für alle Nutzer von Atemschutzgeräten festgelegt. Die gleiche Rufgruppe ist zusätzlich noch kreisweit überörtlichen Einheiten zugeordnet. Durch diese Zuordnung/Anweisung besteht das Risiko, dass zu viele Atemschutzgeräteträger auf einer Gruppe funken. Zudem besteht durch diese Auftrennung von Abschnitten und Atemschutz das Risiko, das Trupps kommunikativ von ihrem Einheitsführer getrennt werden
FACHKOMMENTAR
Nach § 24 Abs. 2 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ ist beim Einsatz von Umgebungsatmosphären unabhängigen Atemschutzgeräten dafür zu sorgen, dass eine Verbindung zwischen Atemschutzgerätetragenden und den Feuerwehr[-]angehörigen, die sich im nicht gefährdeten Bereich aufhalten, sicherge[-]stellt ist. Unter Verbindung ist neben der Kommunikation auch die Sicherung des Rückweges zu verstehen. Die mögliche Überschneidung der Funkbereiche von verschiedenen Einsätzen bzw. von verschiedenen Abschnitten kann zu einer Einschränkung der Kommunikation führen, bzw. die Reaktion nach einem Notruf verzögern. Es ist ein klares Funkkonzept zu erstellen. Entsprechend des Funkkonzeptes ist zu Üben, um die Kommunikation im Einsatz sicherzustellen.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.