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FALL:

Herausfallen von Gerätschaften während Einsatzfahrt

EREIGNIS

Der Maschinist des HLF kontrollierte vor dem Ausrücken u. a., ob das Fach für zwei gerollte B-Schläuche und einen (Schnellangriffs-)Verteiler tatsächlich verriegelt ist. Dieses Fach hatte sich in der Vergangenheit einmal während der Fahrt geöffnet. Auf dem Weg zum Einsatzort, welcher über holpriges Kopfsteinpflaster führte, öffnete sich das Fach und ein Schlauch fiel heraus. Der zweite Schlauch, welcher am Verteiler angekuppelt war, fiel wenige 100 Meter später heraus und wurde hinter dem Fahrzeug hergezogen. Herausfallen konnte der zweite Schlauch mit dem Verteiler nicht, da der Verteiler im Fach mittels Spanngurt gesichert war.

FACHKOMMENTAR

Gemäß § 37 (4) DGUV Vorschrift 71 „Fahrzeuge“ ist die Ladung so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

Zu den „üblichen Verkehrsbedingungen“ gehören auch Vollbremsungen, plötzliche Ausweichbewegungen oder Unebenheiten der Fahrbahn. Die Maßnahmen zur Sicherung der Ladung richten sich nach Art des Ladegutes und den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugaufbaues. Ist eine ausreichende Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen.

Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass das Ablagefach die notwendigen Kräfte, die sich aus der Fahrbewegung ergaben, nicht aufnehmen konnte. In einem solchen Fall sind zusätzliche Ladungssicherungsmittel, wie der Spanngurt, zu nutzen. Empfehlungen zur Ladungssicherung, zum Lastverteilungsplan und zur Auswahl geeigneter Zurrmittel enthalten u.a. die VDI-Richtlinien VDI 2700ff. „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ und die DIN EN 12195ff „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“. Auch eine Lockerung der Montageelemente des Schlosses durch die Kräfte / Vibrationen bei Fahrbewegung könnte möglich sein. Dies muss allerdings bei der jährlichen Betriebssicherheitsprüfung bzw. den Abfahrtskontrollen auffallen.

Im Laufe einer Nutzungsdauer eines Fahrzeugs können Ladungssicherungselemente an Wirksamkeit verlieren oder unwirksam werden. Eine regelmäßige Prüfung ist daher wichtig. Dieses fordert auch die Prüfung nach § 57 Absatz 1 der UVV Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70/71):

Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen besondere Grundsätze; siehe BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916).

Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.

Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO vorliegt.

Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder Regel bestimmt ist

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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