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FALL:

Tor fällt herunter

EREIGNIS

Ein sehr altes und manuell betriebenes Rolltor der Fahrzeughalle, für das es schon länger keine Ersatzteile mehr gab, ist beim herunterziehen aus der Führungsbahn gebrochen/gesprungen und ungebremst heruntergefallen. Einzelne Torelemente sind dabei herumgeschlagen und zusammengeklappt. Die das Tor bedienende Einsatzkraft stand zum Schließen des Tores genau unter dem Tor und konnte sich nur aufgrund einer schnellen Reaktion zur Seite retten.

FACHKOMMENTAR

Bei Besichtigungen von Feuerwehrhäusern stellen die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger immer wieder Mängel an Toren fest. Je nach Art des Tores gibt es typische Mängel wie z.B. fehlende Federbruchsicherungen, falsch eingestellte Federspannungen, fehlende Absturzsicherungen, zu hohe Schließdrücke, fehlende Sicherungen gegen das Herauslaufen/Herausfallen aus der Führungsschiene, nicht abgedeckte bewegliche Teile wie Seile und Ketten oder fehlende Feststelleinrichtungen. Bei Falttoren kommt noch fehlender Klemmschutz hinzu. Die Folge sind Torabstürze oder Quetschungen, Schnitt- oder Scherverletzungen der Gliedmaßen.

Durch fehlende Prüfung und Wartung ist den Unternehmen (Gemeinden/Städten) gar nicht bewusst, welche Mängel an den Toren vorherrschen. Eine regelmäßige (mindestens jährliche) Prüfung der Tore ist daher unabdingbar und auch vorgeschrieben.

Wird ein Mangel festgestellt, hängt es vom Mangel ab, wie verfahren werden muss. Handelt es sich um einen kleinen und leicht zu behebenden Mangel, so muss dieser sofort behoben werden. Das kann das Nachstellen von Federn oder Antriebseinheiten sein oder das Austauschen oder Nachrüsten von defekten Teilen. Soweit eine sofortige Abstellung der Gefahr durch technisch bauliche Maßnahmen nicht möglich ist, muss das Tor bis zur Behebung der Gefahr außer Betrieb genommen werden. Fall dieser Schritt nicht möglich ist, ist darauf zu achten, dass nur der Bedienende des Tores sich im Bereich des Tores aufhält und dabei die vollständige PSA trägt, um im Schadensfall das Schadensausmaß so gering wie möglich zu halten. Letzteres darf nur eine Übergangslösung sein.

Kann das Tor aufgrund seines Alters und fehlender Ersatzteile nicht instandgesetzt werden, muss es ausgetauscht werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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